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Satzung des dialog e.V.

Beschlossen am 05.11.2022

§1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „dialog e.V. - Wirtschaft. Nachwuchs. Wissenschaft.“

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Tübingen. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. Er führt den Zusatz „e.V.“.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Ziel des Vereins

Der Verein bietet eine offene Dialogplattform für Studentinnen und Studenten sowie Berufstätige, auf der ökonomische Fragen aus Wissenschaft, Forschung und Praxis diskutiert werden. Der Fokus liegt dabei auf den Ländern Deutschland, Russland, der Ukraine und Belarus. Er ist offen für alle Interessierte. Der Verein soll zur Entwicklung freiheitlicher, demokratischer und marktwirtschaftlich organisierter Gesellschaften beitragen. Durch seine internationale Ausrichtung möchte der Verein einen Beitrag zur Völkerverständigung leisten und jungen Menschen helfen, sich international zu vernetzen.

Erreicht werden sollen die Ziele durch:

  • die regelmäßige Durchführung von wissenschaftlichen Seminaren, bei denen aktuelle Themen von internationalem Interesse vorgetragen und diskutiert werden;

  • öffentliche Vorträge ausgewiesener Fachleute zu aktuellen Wirtschaftsfragen; und

  • die Förderung des Austauschs von Studierenden und jungen Berufstätigen durch die Sammlung und Bereitstellung entsprechender Informationen.

 

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Zweck des Vereins ist gemeinnützig und nicht auf Gewinnerzielung gerichtet.

  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung, Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke“. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Tübingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Rahmen der Integration von Flüchtlingen und Zuwanderern aus dem postsowjetischen Raum zu verwenden hat.

 

§4 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft können natürliche Personen erwerben. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.

  2. Die Mitgliedschaft in dem Verein erlischt:

  • durch Tod;

  • durch Austrittserklärung, die dem Vorstand schriftlich oder per E-Mail spätestens drei Monate vor Ablauf des Jahres mitzuteilen ist und mit dem Ende des Jahres wirksam wird;

  • durch Beschluss des Vorstands, mit dem festgestellt wird, dass ein Mitglied mit der Beitragszahlung im Rückstand ist und es den Beitrag trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung innerhalb der gesetzten Frist nicht entrichtet hat;

  • durch Ausschluss, der bei einem Verstoß gegen das Vereinsinteresse nach vorheriger Anhörung des Mitglieds vom Vorstand mit qualifizierter Mehrheit beschlossen werden kann. Die Gründe sind dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mitzuteilen. Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen eines Monats eine Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung verlangen.

  1. Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten durch die Mitgliederversammlung ernannt werden, die sich in besonderer Weise um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.

 

§5 Beitrag

  1. Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe alljährlich von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.

  2. Mitglieder können durch einen Beschluss des Vorstandes von der Beitragszahlung befreit werden.

 

§6 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,

  2. der Vorstand,

  3. der Beirat.

 

§7 Mitgliederversammlung

  1. Es findet mindestens einmal jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der der Vorstand alle Mitglieder des Vereins in Textform einlädt. Die Mitgliederversammlung kann auch als Videokonferenz stattfinden. Die Mitgliederversammlung ist allen Vereinsmitgliedern mindestens einen Monat zuvor anzukündigen;

  2. Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorstand mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen.

  3. Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen insbesondere (a) die Wahl des Vorstands, (b) Entlastung des Vorstands, (c) Festsetzung der Jahresbeiträge und (d) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und eingereichte Anträge, (e) die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

  4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen.

 

§8 Vorstand

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus den Reihen der Vereinsmitglieder mit einfacher Mehrheit den Vorstand. Die Amtszeit beträgt ein Jahr, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich.

  2. Der Vorstand führt den Verein organisatorisch und vertritt den Verein nach außen. Ihm obliegen die laufenden Geschäfte, die Ausführung der Beschlüsse, die Vermögensverwaltung, die Buchführung, die Erstellung der Jahresberichte, die steuerlichen Angelegenheiten etc.

  3. Dem Vorstand gehören der Vorsitzende, ein Stellvertreter, sowie ein Finanzvorstand an. Jedes Vorstandsmitglied kann den Verein alleine nach außen vertreten.

  4. Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus weitere Mitglieder des Vereins als Beisitzer des Vorstands bestimmen. Sie nehmen an Entscheidungen des Vorstands stimmberechtigt teil.

  5. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer ernennen.

  6. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

  7. Der Vorstand tagt regelmäßig nach eigenem Ermessen. Er kann fakultativ einfache Mitglieder mit beratender Stimme zu seinen Sitzungen hinzuziehen. Die Teilnahme an den Vorstandssitzungen steht darüber hinaus allen Mitgliedern mit beratender Stimme offen.

 

§9 Beirat

  1. Der Beirat berät den Verein in Fragen der generellen Ausrichtung seiner Aktivitäten und überwacht die kontinuierliche und konsequente Verfolgung der Vereinsziele.

  2. Beiratsmitglieder werden vom Vorstand ernannt; auf der nach der Ernennung folgenden Mitgliederversammlung sind die Ernennungen zu bestätigen. Die Dauer der Berufung beträgt zwei Jahre, die Verlängerung ist möglich. Die Zahl der Beiratsmitglieder ist nicht begrenzt. In den Beirat können auch Nichtmitglieder berufen werden.

  3. Der Beirat wählt sich seinen Vorsitzenden selbst. Die Mitglieder des Vorstands können an den Sitzungen des Beirats ohne Stimmrecht teilnehmen.

 

§10 Finanzen

  1. Die Finanzen des Vereins führt der Finanzvorstand. Finanzwirksame Beschlüsse werden von der Mehrheit des Vorstands gefasst.

  2. Zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Kassenrevisoren prüfen die Kassenführung mindestens einmal jährlich.

  3. Der Finanzvorstand und die Kassenrevisoren haben der Mitgliederversammlung einen Bericht zu erstatten.

 

§11 Änderungen der Vereinssatzung

Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung. Änderungen müssen auf der Tagesordnung stehen und schriftlich eingereicht werden. Außerdem müssen sie eine Woche vor der Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden.

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